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Besondere Regelungen bzgl. Satzungen



Aufgaben:

1.) Welcher Maßstab gilt für das Bestimmtheitserfordernis von legislativen Satzungsermächtigungen?

2.) Welche Rechtsfolgen zeitigt eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der einschlägigen GemO zustande gekommen ist?

3.) Gibt es Heilungsmöglichkeiten für Satzungen mit wesentlichen Verfahrensfehlern?

4.) Welche speziellen Vorschriften über die Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern beim Satzungserlass kennen Sie?

5.) Was bewirkt die Heilung?

6.) Was folgt aus einer inhaltlichen Unvereinbarkeit zwischen Satzung und höherrangigem Recht?

7.) Welchen Zweck hat das kommunale Mitwirkungsverbot?

8.) An welche Umstände knüpfen die Befangenheitsvorschriften an?

9.) Wann ist ein Vor- oder Nachteil „unmittelbar“?

10.) Ist ein Verstoß gegen Befangenheitsvorschriften heilbar?



Lösungen:

1.) Art. 80 I 2 GG erstreckt sich - wie auch die entsprechenden Ermächtigungsnormen in den LVerf`en - ausschließlich auf Rechtsverordnungen, nicht aber auf Satzungen. Eine analoge Anwendung kommt nach h.M. nicht in Frage. Grund: unmittelbare demokratische Legitimation des Satzungsgebers (BVerfGE 33, 157; BVerfG NVwZ 1989, 1174). Satzungsermächtigungen, die mit Eingriffsrechten verbunden sind, müssen allerdings zweifelsfrei erkennen lassen, auf welchen Gegenstand sich die autonome Rechtssetzung beziehen darf.

2.) Satzungen, die nach Maßgabe der GemO verfahrens- oder formfehlerhaft zustande kommen, sind zunächst grundsätzlich rechtswidrig (Ipsen, JZ 1990, 794) und - als Folge - schwebend unwirksam. Etwas anderes gilt nur bei Verstößen gegen unwesentliche Verfahrensnormen (Ordnungsvorschriften); sie führen nicht zur Unwirksamkeit.

3.) Ja, die meisten GemO`en kennen spezielle Heilungsvorschriften. Die Mehrzahl folgt dabei dem sog. „Rügemodell“, das die Verletzung bestimmter Verfahrens- oder Formvorschriften für unbeachtlich erklärt, wenn die Verstöße nicht innerhalb einer Frist (regelmäßig 1 Jahr nach Bekanntmachung) entweder von bestimmten Amtsträgern oder von Dritten gerügt werden.

4.) Vor allem §§ 214-216 BauGB. Diese Regelungen gelten speziell für Flächennutzungspläne und Satzungen aufgrund BauGB (u.a. B-Plan) und gehen, soweit ihr sachlicher Umfang reicht, den Normen der GemO`en vor.

5.) Die Heilung führt zur Unangreifbarkeit der rechtswidrigen Satzung und stellt insoweit eine Ausnahme von der Regel dar, dass rechtswidrige Satzungen zwingend nichtig sind. Der Begriff „Bestandskraft“ passt freilich nicht, um dieses Phänomen zu kennzeichnen, da er auf VA`e zugeschnitten ist.

6.) Verstößt der Inhalt einer Satzung gegen höherrangiges Recht, so ist diese grundsätzlich nicht nur rechtswidrig, sondern auch nichtig. Ausnahmen nach §§ 214 ff. BauGB in bestimmten Fällen unter engen Voraussetzungen möglich.

7.) Die Befangenheitsregeln sollen bei der Mandatsausübung entstehende Interessenkonflikte im Einzelfall ausschließen, die auf einer persönlichen oder sachlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand und zur Beschlussfassung beruhen (v. Arnim, JA 1986, 1).

8.) Die Befangenheitsvorschriften knüpfen an äußere Tatbestandsmerkmale an und unterstellen eine daraus folgende Interessenkollision. Nicht maßgeblich ist, ob tatsächlich eine solche Kollision vorliegt. Ihre konkrete und hinreichend wahrscheinliche Möglichkeit genügt. Grund: Nicht erst die Interessenkollision, sondern bereits der „böse Schein“ soll vermieden werden (VGH Mannheim NVwZ-RR 1993, 97/98).

9.) Unmittelbar ist ein Vor- oder Nachteil, wenn eine Entscheidung selbst den Vor- oder Nachteil entweder eintreten lässt oder zu dessen Eintritt bindend beiträgt.

10.) Die meisten GemO`en sehen Heilungsmöglichkeiten aus Gründen der Rechtssicherheit vor. Die Mehrzahl setzt voraus, dass weder der BM noch die Aufsichtsbehörde den Beschluss binnen einer bestimmten Frist gerügt hat. Als Fristdauer sehen Baden-Württemberg, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ein Jahr, Hessen 6 Monate und Rheinland-Pfalz 3 Monate vor. Die Heilung tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der festgelegten Frist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn die Rechtsverletzung in dem Verfahren festgestellt wird.



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