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Verpflichtungsklage und Illegalität einer baulichen Anlage



Aufgaben:

1.) Welcher Zeitpunkt ist bei der Verpflichtungsklage grds. maßgebend?

2.) Was versteht man unter formeller Illegalität einer baulichen Anlage?

3.) Was versteht man unter materieller Illegalität einer baulichen Anlage?

4.) Setzt eine Abbruchverfügung die materielle Illegalität voraus?

5.) Was ist bei der Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB zu beachten?

6.) Welche allgemeinen Grundsätze sind beim Abwägungsgebot immer zu berücksichtigen?

7.) Welche Rechtsfolgen hat ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot?

8.) Was ist bei der Regelung des § 214 III S. 2 BauGB zu beachten?

9.) Welche Fehlerfolgenregelung ist bei Verfahrens- und Formvorschriften zu beachten?



Lösungen:

1.) Grundsätzlich ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts entscheidend.

2.) Formell illegal ist eine bauliche Anlage dann, wenn sie ohne oder vor Erteilung der Baugenehmigung ausgeführt wird, abweichend von der Baugenehmigung errichtet wird oder die Bauarbeiten nach Erlöschen oder Rücknahme der Baugenehmigung bzw. trotz des Nachbarwiderspruches durchgeführt werden.

3.) Materiell illegal ist ein Vorhaben dann, wenn es Vorschriften des Städtebaurechts und/oder des Bauordnungsrechts widerspricht und diese Fehler auch nicht geheilt werden können.

4.) Eine Abbruchverfügung setzt sowohl formelle als auch materielle Illegalität voraus.

5.) Der Begriff ist unter Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit auszulegen.

6.) Das Gebot der Trennung unverträglicher Nutzungen, das Gebot planerisch vorbeugenden Umweltschutzes, das Gebot der Rücksichtnahme und das Gebot planerischer Konfliktbewältigung.

7.) Der Verstoß ist nur unter den Voraussetzungen des § 214 III S. 2 BauGB beachtlich.

8.) Geboten ist eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass bereits die Möglichkeit der Beeinflussung des Ergebnisses ausreichend ist.

9.) Die des § 214 BauGB.






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