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Bürgermeister und Gemeinderat



Aufgaben:

1.) Wie kommt der Bürgermeister (BM) in sein Amt?

2.) Nennen Sie die wichtigsten Aufgaben des BM.

3.) Beschreiben Sie die Stellung des Gemeinderats / der Gemeindevertretung.

4.) Wie setzt sich der Gemeinderat zusammen?

5.) Welchen Status bekleiden die Gemeinderatsmitglieder / Gemeinderäte?

6.) Sind Gemeinderäte Amtsträger i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 1b StGB und § 7 Nr. 2 AO?

7.) Wer führt den Vorsitz im Gemeinderat?

8.) Hat der BM im Gemeinderat Stimmrecht?

9.) Kann der vom Volk gewählte BM auch wieder abgewählt werden?



Lösungen:

1.) Der BM wird entweder von der Gemeindevertretung (nur noch Mecklenburg-Vorpommern bis 1999, Niedersachsen und Schleswig-Holstein) oder - mittlerweile in allen übrigen Bundesländern - unmittelbar vom Gemeindevolk gewählt („Ur-Wahl“).

2.) Der BM leitet nach den GemO`en der meisten Länder die Gemeindeverwaltung. In Hessen und teilweise in Schleswig-Holstein ist die Verwaltungsleitung nicht monokratisch, sondern kollegial organisiert („Magistrat“; strukturell ähnlich einer Regierung auf Landes- oder Bundesebene). In Niedersachsen ist nicht der BM, sondern der Gemeindedirektor für die Leitung der Verwaltung zuständig. Der BM (Gemeindedir. / Magistrat) vertritt die Gemeinde nach außen; er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, erledigt regelmäßig die der Gemeinde übertragenen staatlichen Aufgaben und vollzieht die Gemeinderatsbeschlüsse. Bei unaufschiebbaren dringlichen Fällen hat der BM ein Eilentscheidungsrecht.

3.) Der Gemeinderat / die Gemeindevertretung ist - wegen Art. 28 I 2 GG - nach allen GemO`en das Hauptorgan der Gemeinde. Die Gemeindevertretung ist allerdings - selbst wenn es Recht setzt - kein Parlament, sondern ein Exekutivorgan. Der Gemeinderat ist die örtliche politische Vertretung der Bürgerschaft. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle wichtigen und grundsätzlichen (örtlichen) Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht kraft Gesetzes ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist.

4.) Der Gemeinderat / die Gemeindevertretung besteht zunächst stets aus den unmittelbar vom Volk gewählten kommunalen Mandatsträgern, den Ratsmitgliedern oder Gemeindevertretern. In manchen Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) ist auch der vom Volk gewählte BM Ratsmitglied.

5.) Die Gemeinderäte üben eine ehrenamtliche Tätigkeit eigener Art aus (BVerfGE 48, 64/89). Sie sind Inhaber eines öffentlichen Amtes (BVerfG NVwZ 1994, 56/57), aber keine Ehrenbeamte. Üben Sie ihre Befugnisse aufgrund dieses Status aus, so nehmen Sie keine grundrechtlichen Freiheiten, sondern organschaftliche Kompetenzen wahr.

6.) Ja, Gemeinderäte sind Amtsträger i.S.d. genannten Vorschriften. Dies gilt auch, wenn sie rechtssetzend tätig werden. Sie sind außerdem Beamte i.S.d. Amtshaftungsrechts gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Sie sind allerdings keine Beamte im staatsrechtlichen Verständnis.

7.) Dies ist in den einzelnen GemO`en unterschiedlich geregelt. Die Mehrzahl sieht vor, dass der BM dem Gemeinderat vorsitzt. In Hessen, Mecklenburg-Vorpommern (nur in hauptamtlich verwalteten Gemeinden) und Schleswig-Holstein präsidiert ein aus der Mitte der Gemeindevertretung gewählter (ehrenamtlicher) Vorsteher. In Sachsen-Anhalt wählt der Gemeinderat seinen Vorsitzenden ebenfalls aus seiner Mitte; dies kann auch der BM sein.

8.) In Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen besitzt der BM Stimmrecht. Das gilt ebenfalls für Niedersachsen. Allerdings ist der BM dort nur ehrenamtlich tätig und nicht Chef der Gemeindeverwaltung.

9.) In Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen kann jedenfalls der hauptamtliche BM vom Volk in einem besonders geregelten Verfahren wieder abgewählt werden.




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