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Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht



Aufgaben:

1.) Was ist eine Allgemeinverfügung?

2.) Was besagen die Lehre vom Gesetzesvorbehalt und die Wesentlichkeitsrechtsprechung?

3.) Grenzen Sie die Begriffe „Straßenrecht“ und „Straßenverkehrsrecht“ gegeneinander ab.

4.) Erklären Sie den Begriff „Vorbehalt des Straßenrechts“.

5.) Was versteht man unter dem „Vorrang des Straßenverkehrsrechts“?



Lösungen:

1.) Die Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 2 VwVfG). Nach dem Wortlaut des § 35 S. 2 VwVfG unterscheidet man die adressatenbezogene und die sachbezogene Allgemeinverfügung sowie die Benutzungsregelung. Für die Allgemeinverfügung gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für Verwaltungsakte, wobei jedoch folgende Sonderregelungen zu beachten sind: § 28 II Nr. 4 VwVfG (die Behörde kann von der Anhörung der Beteiligten absehen), § 41 III 2 VwVfG (die Allgemeinverfügung kann ggf. öffentlich bekannt gemacht werden), § 39 II Nr. 5 VwVfG (eine öffentlich bekanntgegebene Allgemeinverfügung braucht nicht begründet zu werden).

2.) Mit „Vorbehalt des Gesetzes“ wird das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage für ein Handeln der Verwaltung bezeichnet. Der Grundsatz wird in Art. 20 III GG nicht ausdrücklich ausgesprochen, jedoch dort vorausgesetzt, da die Bindung der Verwaltung an das Gesetz gegenstandslos wäre, könnte sie nach ihrem Ermessen ohne Bindung an eine gesetzliche Ermächtigung tätig werden. Nach der „Wesentlichkeitsrechtsprechung“ des BVerfG bedürfen die für das Gemeinwesen „wesentlichen“ normativen Fragen parlamentarischer, regelmäßig gesetzesförmiger Entscheidung. Als Kriterium für die „Wesentlichkeit“ wird vor allem die Grundrechtsrelevanz der fraglichen staatlichen Funktionen herangezogen.

3.) Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbständige Rechtsmaterien mit unterschiedlichen Regelungszwecken. Das Straßenrecht normiert die Bereitstellung und Unterhaltung von Straßen als Verwaltungsleistung. Dagegen ist das Straßenrecht seinem Schwerpunkt nach eine Spezialmaterie des Ordnungsrechts.

4.) Die Widmung von Straßen gibt den Nutzungsrahmen vor, innerhalb dessen die Straßenverkehrsvorschriften und die auf ihrer Grundlage ergehenden Anordnungen zur Anwendung kommen (Vorrang des Straßenrechts). Auf dieser Grundlage regeln das Straßenverkehrsrecht und die Straßenverkehrsbehörden die polizeilichen Anforderungen an den Verkehr und die Verkehrsteilnehmer, um Gefahren abzuwehren und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Diese Abgrenzung ist strikt; es darf nicht straßenrechtlich in den Bereich des Verkehrs übergegriffen werden, ebenso wenig darf straßenverkehrsrechtlich geregelt werden, was dem Straßenrecht vorbehalten ist.

5.) Das Straßenverkehrsrecht verdrängt als Bundesrecht in Ausschöpfung der Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Nr. 22 GG Verkehrsrecht und Verkehrsregelungen im straßenrechtlichen Gewand oder auf straßenrechtlicher Grundlage.




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