FSH-Studiengänge
1. Staatsexamen
- Inhalt
- Ablauf
- Dauer/Gebühr
- Information
Repetitorium
Startseite
Repetitorium (1. Examen)
Repetitorium (2. Examen)
Kontakt

Kontakt  |   Login    

Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 933 BGB ff



Aufgaben:

1.) Erläutern Sie die Ansicht der herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung bezüglich der Frage, ob zwischen § 934 Alt. 1 BGB und § 933 BGB ein Wertungswiderspruch besteht.

2.) Liegt ein Abhandenkommen vor, wenn ein Besitzdiener an einer Sache entweder Eigenbesitz begründet oder sie veräußert?



Lösungen:

1.) Wertungswiderspruch zwischen § 934 Alt. 1 BGB und § 933 BGB?
(Vertreten von BGHZ 50, S. 45 ff.; Westermann-Gursky § 48 II 2 a; Michalski AcP 181 (1981) S. 388 (418 f.); Staudinger-Wiegand § 934 RN 2)
Nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung wird ein Wertungswiderspruch zwischen § 934 Alt. 1 BGB und § 933 verneint, weil es für die sich aus beiden Vorschriften ergebenden Divergenzen durchaus sachliche Gründe gebe.
Gründe: Diese Gründe seien darin zu finden, dass bei § 934 Alt. 1 BGB - anders als bei § 933 BGB - die völlige Aufgabe der Sachherrschaft nötig werde.
Dieses Erfordernis entspreche einem den §§ 932 ff. BGB immanenten Grundsatz.
Auch folge aus den §§ 933, 934 BGB, dass zum gutgläubigen Erwerb nur die Übertragung des mittelbaren Besitzes, dagegen nicht seine Schaffung ausreichend ist.
Der Veräußerer übertrage bei § 934 Alt. 1 BGB seinen mittelbaren Besitz mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs auf den Erwerber.
Bei § 933 werde dagegen nur mittelbarer Besitz geschaffen, da der Veräußerer, auch wenn er selbst mittelbarer Besitzer sei, in diesem Fall einen mehrstufigen mittelbaren Besitz begründe.

2.) Abhandenkommen, wenn Besitzdiener Eigenbesitz begründet / Sache veräußert
Ob in einem solchen Fall ein Abhandenkommen anzunehmen ist, ist umstritten:
Herrschende Meinung
Nach hM (Palandt-Bassenge, § 935 RN 4; Wolff-Raiser § 69 I 1, Baur § 52 V 2 a bb; Westermann-Gursky § 49 I 6) liegt in einem solchen Fall ein Abhandenkommen vor.
Grund:
Nur der Besitzherr sei unmittelbarer Besitzer gewesen; er habe diesen unmittelbaren Besitz gegen seinen Willen verloren.
Mindermeinung
Nach der aA (MüKo-Joost § 855 RN 23 u. a.) liegt kein Abhandenkommen vor, wenn der Besitzdiener nach außen nicht von einem Besitzer zu unterscheiden sei. Der Besitzdiener sei dann dem Besitzmittler gleichzustellen.




< zurück weiter >
zurück zur Startseite

Kontakt
Dr. Unger             Fernrepetitorium

Telefon:
0681 / 390 5263

E-mail:
info@i-jura.de


Studienführer
Stellenangebote









Übersicht:
Justizprüfungsämter
& Universitäten


Impressum
Datenschutz










 
 Grafiken und Inhalte dieser Internetpräsenz sind © urheberrechtlich geschützt. Jede Vervielfältigung, oder anderweitige Verwendung ohne schriftliche Genehmigung der 1st Position GmbH ist untersagt. Erwähnte Produkte oder Verfahren sind in der Regel eingetragene Warenzeichen und werden als solche betrachtet. Partner