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Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung



Aufgaben:

1.) Wie unterscheidet sich der Vertreter von einem Boten?

2.) Erläutern Sie ausführlich die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung.

3.) Erläutern Sie das „Geschäft für den, den es angeht“ im Hinblick auf den Offenkundigkeitsgrundsatz.

4.) Erläutern Sie die Bedeutung eines „unternehmensbezogenen Geschäftes“ im Hinblick auf den Offenkundigkeitsgrundsatz.

5.) Erläutern Sie die vertretungsrechtliche Rechtslage beim Handeln unter fremdem Namen.



Lösungen:

1.) Während der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, also selbst der rechtsgeschäftlich Handelnde ist, übermittelt der Bote eine Erklärung seines Auftraggebers. Sein Tun (das des Boten) ist tatsächlicher, das des Stellvertreters rechtsgeschäftlicher Natur. Infolgedessen muss der Bote auch nicht geschäftsfähig sein. Der Stellvertreter darf beschränkt geschäftsfähig (vgl. § 165 BGB), nicht aber geschäftsunfähig sein (vgl. §§ 105, 131 I, 165 BGB).
Die Unterscheidung zwischen Vertreter und Boten richtet sich dabei nach dem äußeren Auftreten, nicht nach dem zwischen Geschäftsherrn und Mittler bestehenden Innenverhältnis (so die hM (BGHZ 12, S. 334; Palandt - Heinrichs Einf. v. § 164 RN 11) aA Staudinger - Dilcher § 164 RN 76). Steht dem Handelnden nach dem äußeren Auftreten eine eigene Entscheidungsfreiheit zu, ist er Stellvertreter; andernfalls Bote.

2.) Zulässigkeit der Stellvertretung
Die Stellvertretung muss zulässig sein. Ausgeschlossen ist sie bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften. Das gilt vor allem für die Eheschließung (§ 1311 BGB), die Testamentserrichtung (§ 2064 BGB), den Erbvertrag (§ 2274 BGB) sowie in den Fällen der §§ 1595, 1600 d, 1617 II, 1618 II, 1728, 1729, 1740 b III, 1740 c, 1750 III, 2282, 2347 II, 2351 BGB, aber auch für die Einwilligung in eine ärztliche Behandlung oder Freiheitsentziehung (dazu Stolz, FamRZ 1993, S. 643; BWNotZ 1993, S. 132 aA OLG Stuttgart OLGZ 1994, S. 431).
Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters
Handeln in fremden Namen (Offenkundigkeit)
Eine wirksame Vertretung setzt voraus, dass die Willenserklärung erkennbar im Namen des Vertretenen abgegeben wird. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Erklärung; vielmehr genügt es, dass sich der Wille, im fremden Namen zu handeln, aus den Umständen ergibt (§ 164 I S. 2 BGB). Tritt der Wille in fremdem Namen zu handeln nicht erkennbar hervor, so liegt ein sogenanntes Eigengeschäft des Vertreters vor, d. h. das Rechtsgeschäft kommt dann mit dem Stellvertreter selbst zustande (§ 164 II BGB). Ist streitig, ob ein Rechtsgeschäft im eigenen oder im fremden Namen vorgenommen worden ist, so ist derjenige beweispflichtig, der ein Vertretergeschäft behauptet. Wird der Verhandelnde als Vertragspartei in Anspruch genommen, muss er daher beweisen, dass er entweder ausdrücklich im Namen des Vertretenen aufgetreten ist oder dass sein Vertreterwille erkennbar aus den Umständen zu entnehmen war (BGH NJW-RR 1992, S. 1010 sowie Palandt-Heinrichs § 164 RN 18).
Vertretungsmacht

3.) Sogenanntes Geschäft für den, den es angeht
Bei Bargeschäften des täglichen Lebens ist es für die Vertragsschließenden in der Regel ohne Bedeutung, ob der andere Teil im eigenen oder fremden Namen handelt. Hier ist die Offenlegung des Vertreterwillens nach der ratio des Offenheitsgrundsatzes nicht erforderlich, da er die Gegenpartei schützen soll, diese aber nicht schutzbedürftig ist. Der Vertrag kommt daher, ohne dass der Vertreterwille erkennbar gemacht zu werden braucht, mit dem zustande, den es angeht. Voraussetzung ist aber auch, dass der Vertreter für den Vertretenen handeln will.
Offenes Geschäft für den, den es angeht
Ein solches liegt dann vor, wenn der Vertreterwille ausdrücklich erklärt wird, der Name oder die Person des Vertretenen aber zunächst offen bleibt.
Verdecktes Geschäft für den, den es angeht
Dieses ist dann gegeben, wenn der Vertreter willentlich, aber dem Dritten nicht erkennbar für den Vertretenen handelt und dem Dritten die Person des Vertragspartners gleichgültig ist.

4.) Ein Geschäft ist dann unternehmensbezogen, wenn es evident mit einem bestimmten Unternehmen abgeschlossen wird und der Unternehmensinhaber Vertragspartner werden soll.
Dabei wird der Inhaber auch dann aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet, wenn die Gegenpartei den Vertreter selbst für den Betriebsinhaber hält oder sonst unrichtige Vorstellungen über die Person des Betriebsinhabers hat (BGHZ 92, S. 268).

5.) Ein Handeln in fremdem Namen liegt auch beim Handeln unter fremdem Namen nicht vor. Ein Handeln unter fremdem Namen liegt vor, wenn der Handelnde einen fremden Namen als eigenen benutzt. In den Fällen des Handelns unter fremdem Namen ist wie folgt zu unterscheiden:
Ein Geschäft des Namensträgers ist anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die Gegenpartei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande (BGH NJW-RR 1988, S. 815). Man spricht dann auch von einem sogenannten Fremdgeschäft für den wahren Namensträger.
Ein Eigengeschäft des Handelnden liegt dann vor, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der Gegenpartei keine falsche Identitätsvorstellung hervorgerufen hat, diese also mit dem Handelnden abschließen will. Das ist anzunehmen, wenn der Handelnde unter einem Phantasie- oder Allerweltsnamen aufgetreten ist, oder wenn der Vertragspartner den Namensträger nicht kennt.



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