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Verknüpfung von Zuwendung und Gegenleistung



Aufgaben:

1.) Wann ist die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen Ehegatten als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611 BGB anzusehen?

2.) Liegt eine schenkungsweise Zuwendung zwischen Ehegatten schon dann vor, wenn für das Zugewandte kein Geld gezahlt wird?

3.) Welche Arten der Verknüpfung von Zuwendung und Gegenleistung kennen Sie?

4.) Was sind die beiden Hauptfälle kausal verknüpfter Zuwendungen im Familienrecht?

5.) Was versteht man unter ehebedingten / unbenannter Zuwendung?

6.) Mit welcher Formel grenzt man eine ehebedingte Zuwendung von einer Schenkung in der Praxis ab?

7.) Warum fällt ehebedingte Mitarbeit im Betrieb nicht unter das Institut der unbenannten / ehebedingten Zuwendung?

8.) Wann scheidet ein stillschweigend geschlossener familienrechtlicher Vertrag über Mitarbeit im Betrieb aus?

9.) Welche Rechtsfolgen löst das Scheitern der Ehe in den Fällen der vergütungsfreien Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten aus?

10.) Wie wirkt sich der Güterstand der Eheleute auf die Ausgleichspflichten nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage aus?



Lösungen:

1.) Wenn ausdrücklich ein Arbeitsvertrag mit üblichem Inhalt geschlossen wird oder wenn beide stillschweigend davon ausgehen, dass die Leistung nur gegen Vergütung erbracht wird.

2.) Nein. Denn eine schenkungsweise Zuwendung setzt Unentgeltlichkeit voraus. Entgeltlichkeit liegt aber stets schon dann vor, wenn die Zuwendung von einer Gegenleistung abhängig ist, auch wenn kein Geld für das Zugewandte gezahlt wird.

3.) Die Verknüpfung von Zuwendung und Gegenleistung ist auf verschiedene Weisen denkbar:
a) Synallagmatische Verknüpfung im gegenseitigen Vertrag (§§ 320 ff BGB): i.d.R. handelt es sich hier um klassische Vertragstypen, wie Kauf, Miete etc.
b) Konditionale Verknüpfung: die Zuwendung wird vom Eingehen einer Verpflichtung abhängig gemacht; Beispiel: für den Fall, dass ein Kaufvertrag über den PKW zustande kommt, soll ein Autoradio „kostenlos“ eingebaut werden.
c) Kausale Verknüpfung: die Zuwendung hat rechtlich die Geschäftsgrundlage, dass dafür eine Verpflichtung eingegangen oder eine Leistung bewirkt wird. Dabei braucht die Leistung nicht vermögensrechtlicher Art sein, sondern kann immateriellen Charakter haben.

4.) Die wichtigsten Fälle sind die ehebedingte / unbenannte Zuwendung unter Ehegatten und die Zuwendung von Arbeitsleistung aufgrund eines besonderen familienrechtlichen Vertrages.

5.) Die ehebedingte Zuwendung ist ein ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art zwischen Eheleuten, das die Zuwendung von Vermögenssubstanz in der Erwartung des Fortbestandes der Ehe zum Gegenstand hat. Scheitert die Ehe, so entfällt die Geschäftsgrundlage dieses Rechtsgeschäftes. Die noch vorhandene Vermögensmehrung des Zuwendungsempfängers ist nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugleichen.

6.) Sämtliche Zuwendungen, die zur Erhaltung und Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen, gelten als ehebedingte Zuwendungen. Eine Schenkung ist nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine von beiden Ehegatten so begriffene echte Freigebigkeit ohne spezifische ehebedingte Gründe handelt.

7.) Leistung von Diensten ist keine Zuwendung von Vermögenssubstanz.

8.) Ein Vertragsschluss scheidet aus, wenn die Mitarbeit nur eine gelegentliche und kurzzeitige Hilfeleistung darstellt oder sich im Rahmen des geschuldeten Unterhalts hält. (§§ 1353 I, 1360)

9.) Die Geschäftsgrundlage des besonderen familienrechtlichen Vertrages entfällt. Es ist eine Vertragsanpassung vorzunehmen. Diese Anpassung erfolgt so, dass der beim Zuwendungsempfänger noch vorhandene Vermögenszuwachs unter Berücksichtigung der konkreten Aspekte des Einzelfalls nach Treu und Glauben auszugleichen ist. Obergrenze für die Ausgleichspflicht bildet der fiktive Lohn, der für einen Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre.

10.) Leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so gehen die gesetzlichen Regeln über den Zugewinnausgleich vor und beschränken die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf besondere Ausnahmefälle, in denen der gesetzliche Zugewinnausgleich zu groß unbilligen Ergebnissen führt.



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