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Übergabe durch Geheißpersonen



Aufgaben:

1.) Kann der unmittelbare Besitzer, der die Sache aus Sicht des Dritten für den Veräußerer überträgt, in Wirklichkeit aber damit eine eigene Verpflichtung erfüllen will, als Geheißperson des Veräußerers angesehen werden?

2.) Erläutern Sie die Problematik des Rechtsscheins des Besitzes bei der sogenannten Scheingeheißperson.



Lösungen:

1.) Problematik der sogenannten Scheingeheißperson
Ob der unmittelbare Besitzer, der die Sache aus der Sicht des Dritten für den Veräußerer überträgt, in Wirklichkeit aber damit eine eigene Verpflichtung erfüllen will, als Geheißperson des Veräußerers angesehen werden kann, ist umstritten:
Herrschende Auffassung in der Literatur (Vertreten von Palandt-Bassenge, § 932 RN 4; Jauernig, § 932 Anm. II 2; Tiedtke Jura 1983, S. 460 ff.; v. Caemmerer JZ 1963, S. 586 ff. u. a.)
Nach dieser Auffassung hat der Veräußerer den Besitzerwerb nur veranlasst, wenn sich die „Geheißperson“ tatsächlich und bewusst dem Willen des Veräußerers unterordnet.
Auffassung der Rechtsprechung und eines Teils der Literatur (Vertreten von BGHZ 36, S. 56 ff.; Wieling Jura 1980, S. 322 ff.; Gursky, 20 Probleme aus dem SachenR, 1984, S. 55 ff.)
Der BGH und ein Teil der Literatur gehen in solchen Fällen meist ohne nähere Begründung davon aus, dass eine Übergabe auf Veranlassung des Veräußerers vorliegt.

2.) Rechtsschein bei Scheingeheißperson
Strittig, wenn Besitzer sich nur scheinbar der Weisung des Veräußerers unterordnet (= scheinbare Geheißperson):
Überwiegende Literatur (Vertreten von o. a. Autoren und Medicus, BR RN 564)
Verneint in diesen Fällen einen ausreichenden Rechtsschein des Besitzes.
Grund: Wenn Veräußerer einen Dritten durch Täuschung zur Herausgabe veranlasse, dürfe kein gutgläubiger Erwerb zugelassen werden; es fehle an einer Vertrauensgrundlage.
BGH
Nach BGH (JZ 1975, 27) genügt es für § 932, wenn die Lieferung des Dritten „objektiv betrachtet aus der Sicht des Erwerbers“ als Leistung des Veräußerers erscheint.
Grund: Aus der Sicht des Empfängers sieht es so aus, als sei der andere in der Lage, den Besitz und Eigentum zu übertragen. Der BGH (NJW 1974, S. 1132 ff.) führt dazu aus:
„(...) Der Empfänger kann nicht wissen, welche Absichten der Dritte mit seiner Lieferung verfolgt, wenn ihm das nicht hinreichende erkennbar gemacht wird. Für ihn ist allein bedeutsam, dass die Übergabe auf Veranlassung des Veräußerers tatsächlich erfolgt. Ob sich der Dritte dessen „Geheiß“ auch wirklich unterworfen hatte, bleibt dem Empfänger naturgemäß verborgen.......Die Tatsache, dass der Dritte aus der Sicht des Empfängers dem „Geheiß“ des Veräußerers tatsächlich folgt, weist den Veräußerer ggü. dem Empfänger ebenso als „Herrn der Sache“ (vgl. Medicus aaO) aus, wie wenn der Dritte die Weisung des Veräußerers kennt und sich ihr in voller Kenntnis unterwirft.“



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