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Abgrenzung Kauf-, Werk-, Werklieferungsvertrag



Aufgaben:

1.) Umschreiben Sie den Begriff des Werklieferungsvertrages!

2.) Grenzen Sie den Werklieferungsvertrag vom Kauf- und vom Werkvertrag ab!

3.) Wann ist eine Sache vertretbar, wann unvertretbar i.S.d. § 651 BGB?



Lösungen:

1.) Der Werklieferungsvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Unternehmer verpflichtet, eine bewegliche Sache aus einem von ihm selbst oder dem Besteller zu beschaffenden Stoff herzustellen, dem Besteller das Werk zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen.

2.) Der Werkvertrag bezieht sich auf Verträge, deren Gegenstand keine Sachen, sondern unkörperliche Gegenstände sind sowie auf Verträge, gerichtet auf die Herstellung unbeweglicher Sachen.
Vom reinen Kaufvertrag unterscheidet sich der Werklieferungsvertrag dadurch, dass der Verkäufer nur die Beschaffung der fertigen Sache schuldet.

3.) Vertretbar sind nach § 91 BGB bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
Nicht vertretbar sind solche Sachen, die durch die Art ihrer Herstellung den Bestellerwünschen angepasst sind und deshalb individuelle Merkmale besitzen, nicht austauschbar und für den Unternehmer schwer oder gar nicht anderweitig einsetzbar sind.






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