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Besonderheiten bei Gattungsschuld, Vorratsschuld etc.



Aufgaben:

1.) Erläutern Sie § 447 BGB als Sondervorschrift zu § 326 I BGB.

2.) Erfordert der Gläubigerverzug ein Verschulden?

3.) Nach welcher Vorschrift tritt beim Gläubigerverzug eine Haftungserleichterung ein?

4.) Welche Vorschrift regelt eine Haftungsverschärfung im Schuldnerverzug?

5.) Wann tritt bei einer Holschuld / Schickschuld / Bringschuld Konkretisierung ein?



Lösungen:

1.) § 326 I BGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn Sondervorschriften nicht eingreifen. Eine Sondervorschrift in diesem Sinne ist § 447 BGB. Nach § 447 BGB verlagert sich mit der Versendung der Sache die sogenannte Preisgefahr auf den Käufer. Dies bedeutet, dass der Käufer von diesem Zeitpunkt an den Kaufpreis auch dann bezahlen muss, wenn der Kaufgegenstand nachträglich durch Zufall untergeht und dadurch V die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Eigentumsübertragung unmöglich wird (§§ 433 I, 275 I BGB).

2.) Der Gläubigerverzug tritt ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Gläubigers durch die bloße Nichtannahme der Leistung ein.

3.) Nach § 300 I BGB hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

4.) Im Schuldnerverzug ist der Schuldner gem. § 287 S. 2 BGB auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde (Vergleiche dazu im Deliktsrecht § 848 BGB).

5.) Bei der Holschuld tritt dann Konkretisierung ein, wenn der Schuldner die für den Gläubiger bestimmten Stücke mittlerer Art und Güte aus der Gattung ausgesondert und den Gläubiger benachrichtigt hat.
· Bringschuld
Der Schuldner muss dem Gläubiger die Leistung (Stücke mittlerer Art und Güte) aussondern und zu ihm bringen.
· Schickschuld
Der Schuldner muss die Sache (mittlerer Art und Güte) aussondern und einer zur ordnungsgemäßen Versendung geeigneten Person übergeben.



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